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Lebenslagen
Erben und Vererben
3. Erbfall
Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein.
Als Hinterbliebene müssen Sie zunächst klären, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, muss es sofort dem zuständigen Notariat vorgelegt werden. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, wird durch das Notariat, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, ein Termin zur Eröffnung (LL) des Testaments oder des Erbvertrags festgelegt. Die vermutlichen Erben werden in diesem Fall vom Notariat benachrichtigt.
Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls erlangt das Notariat beispielsweise durch eine Benachrichtigung vom zuständigen Standesamt. Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, muss den Sterbefall dem Notariat seines Bezirks mitteilen.
Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen (LL) oder ausschlagen (LL). Gleiches gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen Sie die Erbschaft an, benötigen Sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein (LL).
In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet oder wenn der Erbe unbekannt ist beziehungsweise es ungewiss ist, ob er die Erbschaft annimmt.
Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser verschuldet, haften (LL) Sie durch die Annahme der Erbschaft. Sollten Sie Ihre Erbeinsetzung als ungerecht empfinden, bleibt Ihnen die noch die Möglichkeit, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten (LL).